Satzung

Satzung und Beitrags- und Kassenordnung von Bündnis 90/Die Grünen Ortsverband Sehnde

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung des Ortsverbandes Sehnde der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am 21.04.2022

Präambel

Alle Ämter und Posten in dieser Satzung sind in Einklang mit dem Frauen- und Vielfaltsstatut zu verstehen und nur in Ausnahmefällen anders zu besetzen. Es wird Mindestparität angestrebt, sodass die ungeraden immer FINTA* (Frauen, Inter-, Nonbinary, Trans- und Agender) und die geraden, offene Plätze sind. Sollten sich keine passenden Bewerber*innen finden lassen, kann, um die. Arbeitsfähigkeit des Vorstandes zu gewährleisten und unter Zustimmung aller FINTA*-Personen, auf der entsprechenden Mitgliederversammlung auch ein FINTA*-Platz als offener Platz gewählt werden.

§ 1 Name, Sitz und Zusammensetzung

1. Der Ortsverband führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Ortsverband Sehnde“. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE, OV Sehnde.

2. Der Tätigkeitsbereich ist das Gebiet der Stadt Sehnde.

3. Der Ortsverband wird von den in seinem Tätigkeitsgebiet mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitglieder*innen gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann ein Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder Mensch werden, der mindestens 14 Jahre alt ist, einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Stadt hat und sich zu den Grundsätzen und dem Programm von Bündnis 90/Die Grünen bekennt. Mit der Mitgliedschaft bei Bündnis 90/Die Grünen ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Parteien oder die Tätigkeit oder Kandidatur in anderen Parteien oder konkurrierenden Wählervereinigungen unvereinbar.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Ortsverbandes. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
  3. Gegen eine Ablehnung kann der*die Abgelehnte Einspruch bei der zuständigen Mitgliederversammlung einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
  4. Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich in dem Gebietsverband des Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und geht bei deren Wechsel auf den neuen Gebietsverband über. Auf begründeten Antrag des Mitglieds können Ausnahmen vom Wohnort- bzw. Aufenthaltsprinzip zugelassen werden. Darüber entscheidet der Vorstand des Gebietsverbandes, in dem die Aufnahme gewünscht ist.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss (gemäß der Satzung des Landesverbandes), Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  3. Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach der vereinbarten Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Die Stundung von Beitragsrückständen ist möglich.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder*innen

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen von Gesetz und Satzung teilzunehmen, insbesondere durch die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts innerhalb der Partei, Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Teilnahme an Veranstaltungen höherer Gebietsverbände und Beteiligung an Aussprachen, Abstimmungen sowie durch Stellung von Anträgen im Rahmen der Satzung. Jedes Mitglied hat das Recht, sich mit anderen Mitglieder*innen in Fachgruppen eigenständig zu organisieren; dies gilt insbesondere für Frauen und Minderheiten. Die Bildung solcher Gruppen dient der politischen Meinungsbildung innerhalb der Grünen. Sie sind nicht berechtigt, selbstständig öffentliche Erklärungen für die Grünen abzugeben. Über Gründung und Zielsetzung müssen die Mitglieder*innen informiert werden.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze der Partei zu vertreten, sowie die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen und die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten. Die Mitglieder*innen dürfen sich nicht parteischädigend verhalten.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Ortsverbandes. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist auf Beschluss des Ortsvorstandes, der Sitzung des Ortsverbandes oder auf schriftlichen Antrag eines Fünftels der Mitglieder des Ortsverbandes unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand schriftlich einzuberufen.
  2. Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von vierzehn Tagen (Postausgang) vom Vorstand einzuberufen. Mit der Ladung ist die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einladung erfolgt per E-Mail, auf ausdrücklichen Wunsch auch per Post.
  3. Die Ladungsfrist kann aus zwingenden mit der Einladung bekanntzugebenden Gründen verkürzt werden.
  4. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 30 % der stimmberechtigten Mitglieder*innen beschlussfähig. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine innerhalb von 4 Wochen erneut einzuberufende Mitgliederversammlung in denselben Tagesordnungspunkten in jedem Fall beschlussfähig.
  5. An der Mitgliederversammlung können Nichtmitglieder*innen teilnehmen. Auf Antrag können Nichtmitglieder*innen von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist spätestens nach 3 Monaten dem Vorstand zu übermitteln und muss in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
  7. Satzungsänderungen sind mit der Einladung unter Bekanntgabe des*der betroffenen §§ und des vorgeschlagenen Wortlautes anzukündigen. Sie können nicht auf einer Mitgliederversammlung mit verkürzter Ladungsfrist beschlossen werden.

§ 6 Beschlussfassung

  1. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder*innen des Ortsverbandes.
  2. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder*innen erforderlich. Auf Antrag eines Mitglieds wird eine geheime Abstimmung durchgeführt.

§ 7 Wahlen

  1. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder*innen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
  2. Sowohl die Position des Vorsitzes als auch der Vorstand sollen nach den in der Präambel genannten Frauen- und Vielfaltstatuten besetzt sein. Sollte keine FINTA*-Person für einen FINTA* zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung über das weitere Verfahren.
  3. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, mindestens aber von 25 Prozent der Abstimmenden gewählt wurde. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist auch diese ohne Ergebnis, entscheidet das Los.
  4. Für jede*n Bewerber*in kann nur eine Stimme abgegeben werden.
  5. Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erfolgen.
  6. Vor jeder Wahl wird eine Zählkommission gewählt. Diese besteht aus zwei Personen, die selbst nicht zur Wahl stehen.
  7. Voraussetzung für die Wahl in den Ortsvorstand ist die Mitgliedschaft in dem jeweiligen Ortsverband.
  8. Die Vorstandsmitglieder*innen werden von der Mitgliederversammlung direkt in ihre Funktion gewählt.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand ist ein Organ des Ortsverbandes.
  2. Der Vorstand besteht aus:
    • zwei Vorsitzenden
    • dem*der Schatzmeister*in
    • mehreren Beisitzer*innen in gerader Zahl. (Die genaue Anzahl ist vor der Wahl festzulegen.)
  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder*innen beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Eine Nachwahl für den Rest der laufenden Amtszeit ist möglich.
  4. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Ortsverband stehen.
  5. Die Vorstandsmitglieder*innen sind jederzeit abwählbar. Eine Abwahl ist nur in Verbindung mit einer Neuwahl zulässig. Der Antrag ist mit der Tagesordnung bekannt zu geben.
  6. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über seine Tätigkeit.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder*innen anwesend ist, darunter eine*r der Vorsitzende*n.
  8. Der Vorstand leitet den Ortsverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung. Die Ortsverbandsvorsitzenden vertreten in prozess- und verfahrensrechtlichen Fragen den Ortsverband nach außen. Der Vorstand kann durch eine*n oder beide Vorsitzenden vertreten werden. Die Vertretung kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
  9. Soweit Arbeitsverhältnisse begründet werden, obliegen ihm die Ausübungen der Arbeitgeber-Funktionen.
  10. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet:
    • durch Rücktritt
    • durch Abwahl durch die Mitgliederversammlung (mit absoluter Mehrheit)
    • durch Tod
  11. Der Rücktritt eines Vorstandsmitglieds ist schriftlich gegenüber den restlichen Vorstandsmitglieder*innen zu erklären. Sofern alle Vorstandsmitglieder*innen („der Vorstand in seiner Gesamtheit“) geschlossen zurücktreten, ist dies schriftlich gegenüber allen Mitglieder*innen des Ortsverbandes zu erklären und mit gleichem Schreiben eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 9 Frauen und Männer, Kinderbetreuung

  1. Wahllisten zu Kommunalwahlen sind grundsätzlich alternierend mit FINTA*-Personen und Männern zu besetzen, wobei den FINTA*-Personen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen. FINTA*-Personen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine FINTA*-Listen sind möglich. Sollte keine FINTA*-Person für einen FINTA* zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Bei mehreren Wahlbereichen ist bei den aussichtsreichen Plätzen die Mindestquotierung zu erreichen (Maßgabe dafür, welche Plätze aussichtsreich sind, ist das letzte Kommunalwahlergebnis).
  2. Menschen mit Kindern, die im Ortsverband der Partei ein Amt wahrnehmen, können auf Antrag im Rahmen des zur Verfügung stehenden Haushaltstitels Geld für Kinderbetreuung erhalten. Das Verfahren regelt der Ortsvorstand.

§ 10 Rechnungsprüfer*innen

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen und deren Vertreter*innen. Di Amtszeit beträgt zwei Jahre. Rechnungsprüfer*innen und deren Vertreter*innen müssen Mitglie der Gliederung sein und dürfen kein Vorstandsamt auf gleicher Ebene bekleiden

§ 11 Beitrags- und Kassenordnung

Der Ortsverband Sehnde besitzt Finanz- und Personalautonomie. Finanzangelegenheiten regelt di Beitrags- und Kassenordnung. Sie ist ein Anhang der Satzung.

§ 12 Übergangs- und Schlussbestimmungen

  1. Wenn die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, tritt die Satzung am Tage nach der beschließenden Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
  2. Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die Satzung der übergeordneten Gliederungen sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Durchführung von Urabstimmungen, die Schiedsordnung sowie die Beitrags- und Kassenordnung.

Beitrags- und Kassenordnung von Bündnis 90/Die Grünen, Ortsverband Sehnde

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung des Ortsverbandes Sehnde der Partei Bündnis 90/Die Grünen am 21.04.2022

§ 1 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag soll 1% vom Nettoeinkommen betragen. Über Ermäßigungen für Personen
    mit geringem oder keinem Einkommen, die ihre Beiträge nicht steuerlich geltend machen können,
    entscheidet der Vorstand auf Antrag.
  2. Die Beiträge sollen im Voraus an die für den Beitragseinzug zuständige Gliederung geleistet
    werden.

§ 2 Mandatsbeiträge

  1. Mandats- und Amtsträgerinnen und vom Vorstand oder der Fraktion entsandte Personen in Aufsichtsgremien leisten neben ihren satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträgen Mandatsträgerinnen-
    Beiträge an den Ortsverband.
  2. Die Höhe der Mandatsträgerinnenbeiträge von Amts- und Mandatsträgerinnen sollte
    mindestens 1/3 der jeweiligen Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder betragen.
  3. Für Amtsinhaber*innen und Mandatierte, die die Mandatsbeiträge nicht steuerlich geltend
    machen können, können die Beiträge auf Antrag um die Hälfte reduziert werden, Kürzungen von
    staatlichen Transferleistungen aufgrund der Einnahmen aus dem Mandat können auf Antrag bei
    den Mandatsbeiträgen berücksichtigt werden.
  4. Der*die Schatzmeister*in informiert parteiintern im Rahmen des jährlichen Finanzberichtes über
    die Einhaltung der Mandatsbeitragsregelung.

§ 3 Spenden

  1. Der Ortsverband ist berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes
    anzunehmen. Spenden verbleiben bei dem entsprechenden Ortsverband, sofern dieder Spenderin nichts anderes verfügt hat.
  2. Zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen ist nur das für das Finanzwesen
    verantwortliche Vorstandsmitglied des Regionsverbandes berechtigt. Für
    Zuwendungsbestätigungen dürfen nur die Vordrucke verwendet werden, die vom Landesverband
    freigegeben worden sind. Hiervon verbleibt dem ausstellenden Regionsverband eine Durchschrift.

§ 4 Haftung

  1. Der Ortsverband darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, für die keine Deckung im
    Vermögen und auf dem Konto vorhanden ist. Ein negatives Reinvermögen ist nicht zulässig. Für vom
    Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat.
  2. Begeht eine Gliederung der Partei Verstöße gegen das Parteiengesetz, die mit Sanktionen bedroht
    sind, indem sie z. B. ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt, rechtswidrig Spenden annimmt, Mittel
    nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet, so haftet sie für den
    hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der handelnden Personen bleibt davon unberührt.

§ 5 Kassenführung und Haushalt

  1. Der Ortsverband darf seine finanziellen Mittel ausschließlich für die den Parteien nach dem
    Grundgesetz und dem Parteiengesetz obliegenden Aufgaben verwenden.
  2. Die Mitgliederinnen des Ortsvorstandes, insbesondere der*die Schatzmeister*in, sind
    verantwortlich für die ordnungsgemäße Kassenführung, für die Erfassung und Vollständigkeit der
    Buchführung, für die Finanzplanung, für die regelmäßige Überprüfung der Beitragszahlungen und
    deren Höhe und für den jährlichen Finanzbericht an die Mitgliederversammlung.
  3. Der Vorstand erarbeitet auf der Grundlage eines Vorschlages des*der Schatzmeisterin jährlich
    einen Haushaltsentwurf. Der Haushalt wird von der Mitgliederversammlung verabschiedet.
    Darüber hinaus stellt der*die Schatzmeisterin eine mittelfristige Finanzplanung auf, aus der die
    Vermögensentwicklung und die Rücklagen für Wahlkämpfe hervorgehen. Ist abzusehen, dass der
    Haushalt mit einem unvorhergesehenen Defizit abgeschlossen wird, legt der*die Schatzmeisterin
    der Mitgliederversammlung unverzüglich einen Nachtragshaushalt vor. Umschichtungen
    zwischen einzelnen Haushaltstiteln sind durch Vorstandsbeschluss möglich. Hierzu ist die
    Zustimmung des*der Schatzmeisterin notwendig. Weiteres kann in einer Geschäftsordnung des
    Regionsverbandes festgelegt werden.

§ 6 Rechenschaftsbericht

  1. Die Mitglieder*innen des Ortsvorstandes sind für die fristgerechte Erstellung des
    Rechenschaftsberichtes nach dem Parteiengesetz und dessen Abgabe an den Regionsverband
    verantwortlich.
  2. Der Rechenschaftsbericht der Ortsverbände mit Finanzautonomie ist umgehend nach Erstellung,
    spätestens am 15.02. des folgenden Jahres beim Regionsverband abzugeben. Kommt ein
    Ortsverband seiner Rechenschaftspflicht nicht nach, so sind nachfolgende Sanktionen gegen den
    Ortsverband möglich: Reicht ein Ortsverband seinen finanziellen Rechenschaftsbericht verspätet
    ein, muss er beginnend mit dem 01.03. je angefangene Woche bis zur Abgabe des Berichts 300 EUR
    Entschädigung an den Regionsverband zahlen. Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet
    der Regionsvorstand. Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes an den Landes-
    Verband gefährdet, kann der Regionsverband die Kassenführung des Ortsverbandes an sich ziehen
    oder einen Beauftragten einsetzen.
  3. Der Rechenschaftsbericht des Ortsverbandes wird vor Abgabe an den Regionsverband im
    Ortsvorstand beraten. Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied versichert
    mit seiner Unterschrift, dass die Angaben in seinen Rechenschaftsberichten nach bestem Wissen
    und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Neben dem für die Finanzangelegenheiten
    zuständigen Vorstandmitglied müssen die beiden Vorsitzenden (bei Verhinderung Beisitzer*innen
    als Vertretung) den Bericht bestätigen.

§ 7 Rechnungsprüfung und Aufbewahrungsfristen

  1. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer*innen prüfen mindestens
    einmal jährlich das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die Ordnungsmäßigkeit der
    Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und die Übereinstimmung mit den Beschlüssen
    von Vorstand und Mitgliederversammlung. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das
    Ergebnis der Prüfung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanz-
    Angelegenheiten. Die Rechnungs-Prüfungsbestätigung nach Vorgabe des Landesverbandes muss
    dem Rechenschaftsbericht unter Beachtung der Abgabefristen beigelegt werden.
  2. Die Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte müssen 10 Jahre
    aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.